Ihre Patientenverfügung in Notfällen
Eine Patientenverfügung zu haben ist äußerst sinnvoll. Die Ärzte und das Pflegepersonal erhalten bei einem Krankenhausaufenthalt Einsicht in das Dokument, meist indem ein Angehöriger oder der Betreuer (falls vorhanden) diese im Original vorbeibringt. Der behandelnde Arzt hat dann in der Regel genug Zeit, sich mit Ihren Behandlungswünschen auseinanderzusetzen und diese im Ernstfall umzusetzen.
Aber was passiert, wenn Sie sich in einer Notfallsituation befinden? Wenn Sie beispielsweise einen Autounfall hatten? Wie soll dann der behandelnde Rettungsarzt vor Einleitung der Rettungsmaßnahmen wissen, dass Sie eine Patientenverfügung haben und was drin steht?
Lebensrettung gegen seitenlange Verfügung
In einer Notfallsituation ist eine rechtlich wirksame Patientenverfügung oft nicht greifbar und in der Eile auch nicht ermittelbar. Zudem dient die Notfallmedizin der Lebensrettung. Daher entstehen für den Rettungsdienst fast unüberwindbare Schwierigkeiten, wenn sich der Notarzt vor der Wiederbelebung zunächst mit einer seitenlangen Patientenverfügung auseinandersetzen müsste.
Gut zu wissen
Es gilt daher: Hat der Patient in seiner Verfügung sich ausdrücklich gegen Wiederbelebungsmaßnahmen ausgesprochen, muss sich der Notarzt daran halten. Berücksichtigt werden muss allerdings auch, dass der Notarzt für seine Entscheidung, ob und wie er behandelt meist nur Sekunden hat.
Es kann dem Rettungsarzt im Ergebnis nicht zugemutet werden, sich zunächst ausführlich mit einer bestehenden Patientenverfügung auseinander zu setzen. Daher ist eine Patientenverfügung für den Notfall nicht so einfach durchsetzbar.
Der Notfallpass
Schnell und von praktischer Bedeutung ist ein sogenannter Notfallpass oder ein Notfallbogen. Solch einen Notfallpass erhalten Sie, wenn Sie Ihre Patientenverfügung bei einer privaten Organisation hinterlegen. Diesen können Sie - wie einen Organspendeausweis - im Geldbeutel mit sich führen. In diesem wird auf die Existenz einer bestehenden Patientenverfügung hingewiesen und die Frage nach dem "Ja" oder "Nein" zu Wiederbelebungsmaßnahmen für den Rettungsarzt beantwortet.
Wiederbelebung wider Willen
Sollte es dennoch in Unkenntnis der Patientenverfügung zu einer Wiederbelebungsmaßnahme gekommen sein, muss diese nach Vorliegen der Patientenverfügung und Feststellung ihrer Richtigkeit unmittelbar abgebrochen werden. Die weitere Behandlung ist nicht vom Patientenwillen getragen und wäre strafrechtlich eine vorsätzliche Körperverletzung.