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Gesetzliche Regelung

Patientenverfügung: Gesetzliche Regelung

29.01.2019

Seit 1. September 2009 regelt § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches die Patientenverfügung.

Als "Patientenverfügung" wird dort eine schriftliche Erklärung definiert, die für den Fall, dass ihr Verfasser sich nicht mehr selbst äußern kann, bestimmte medizinische Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe erlaubt oder untersagt.

Nach dieser Vorschrift setzt eine wirksame Patientenverfügung die Einwilligungsfähigkeit und Volljährigkeit des Verfassers bei ihrer Ausstellung voraus. Sie muss für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit festlegen, ob der Verfasser in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht direkt bevorstehende gesundheitliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt. Vorgeschrieben ist die Schriftform. Der Patient kann die Verfügung jederzeit formlos widerrufen.

Tipp!

Häufig ist auch die Rede von einem "Patiententestament". Dies hat aber nichts mit dem Erbrecht zu tun, es handelt sich lediglich um eine andere Bezeichnung der Patientenverfügung.

 

Es müssen also konkrete medizinische Maßnahmen genannt werden. Diese dürfen zum Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstehen.

Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die Ärzte und das Pflegepersonal. Zusätzlich kann Sie sich an einen Betreuer richten. Falls ein solcher eingesetzt ist, muss er überprüfen, ob die in der Patientenverfügung beschriebene Situation eingetreten ist und die Interessen des Patienten gegenüber den Ärzten durchsetzen. Gibt es keine Patientenverfügung oder stimmt die Situation nicht mit der überein, die in der Verfügung beschrieben ist, muss der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln. Dazu gibt das Gesetz Anhaltspunkte - etwa die religiöse Überzeugung oder frühere Äußerungen. Aufgabe des Betreuers oder Bevollmächtigten ist es dann, entsprechend dem niedergeschriebenen oder mutmaßlichen Patientenwillen ärztliche Maßnahmen zu genehmigen oder zu untersagen.

Nach § 1901b BGB ist es Sache des Arztes zu prüfen, welche Maßnahmen indiziert sind. Arzt und Betreuer müssen dann in einem Gespräch übereinkommen, was unter Berücksichtigung des Patientenwillens zu geschehen hat. Möglichst sollen auch nahe Verwandte und Vertraute des Patienten zu Wort kommen.

Kann die Genehmigung oder Untersagung einer medizinischen Maßnahme zum Tod oder zu dauerhaften Gesundheitsschäden beim Patienten führen, muss nach wie vor das Betreuungsgericht - bisher Vormundschaftsgericht - angerufen werden. Das Gericht kann die Entscheidung des Betreuers nur bestätigen, wenn es den Versuch gemacht hat, den Betroffenen anzuhören und wenn es ein Sachverständigengutachten eingeholt hat - allerdings möglichst nicht vom behandelnden Arzt. Sind behandelnder Arzt und Betreuer sich einig, dass die Genehmigung oder Untersagung einer bestimmten Maßnahme dem festgestellten Willen des Patienten entspricht, muss das Gericht nicht beteiligt werden.

Nach der Neuregelung kann niemand zum Erstellen einer Patientenverfügung gezwungen oder vertraglich dazu verpflichtet werden. Hintergrund: Pflegeheimverträge sollen nicht davon abhängig gemacht werden können, dass der Betroffene für den Fall einer schweren, pflegeintensiven (und für das Heim teuren) Erkrankung im Voraus in die Abschaltung der Geräte einwilligt.

 

Wichtige Vorschriften

 

§ 1901 a BGB: Patientenverfügung
§ 1901 b BGB: Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
§ 1901 c BGB: Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
§ 1904 BGB: Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

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