Durch das neue Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2016 und vom 14.11.2018 wurden die Karten für die Patientenverfügung nochmals neu gemischt. Daher sollten Sie Ihre Patientenverfügung sicherheitshalber nochmals zur Hand nehmen und kontrollieren. Der Gerichtshof sagt in seinem neuen Urteil allein die Formulierung "keine lebensverlängernden Maßnahmen" zu wünschen, reicht nicht aus. Die Konkretisierung kann aber im Einzelfall durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen, in denen dann keine lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht werden.
Wir haben Ihnen daher eine Checkliste erstellt, die es Ihnen erleichtern soll Ihre persönliche Patientenverfügung nochmals zu prüfen:
Checkliste: Überprüfung der eigenen Patientenverfügung
intensivmedizinische Maßnahme benannt
Die alleinige Formulierung "keine lebensverlängernden Maßnahmen" in der Patientenverfügung reicht nicht aus. Vielmehr müssen Sie konkrete Behandlungsmaßnahmen ausschließen, wie zum Beispiel:
- keine künstliche Ernährung, weder mittels Magensonde, noch über die Nase, Bauchdecke oder intravenös
- keine künstliche Beatmung oder Sauerstoffzufuhr
- keine Dialyse oder Bluttransfusion
- keine künstliche Versorgung mit Flüssigkeit
bestimmte Krankheitsbilder
Darüber hinaus sollte die Patientenverfügung für unterschiedliche Behandlungssituationen eine Regelung enthalten, beispielsweise für:
- Demenz
- Wachkoma: hier ist es möglich eine Formulierung zu treffen, die eine Abschaltung der Geräte nach Ablauf einer bestimmten Frist (zum Beispiel 5 Jahre) vorsieht
- keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins
bestimmte Behandlungssituationen
Nachdem eine intensivmedizinische Maßnahme auf unterschiedlichsten Vorfällen beruhen kann, sollte auch auf diese Bezug genommen werden, wie zum Beispiel:
- unmittelbarer Sterbeprozess
- Endstadium einer unheilbaren Krankheit
- Unfall
Sie sollten für diese konkreten Umstände festlegen, welche Behandlung Sie wünschen.
Übertragung des letztendlichen Entscheidungsrecht
Nachdem glücklicherweise niemand die Zukunft vorhersehen kann, sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens ein letztendliches Entscheidungsrecht übertragen und mit dieser Person im Vorfeld intensiv besprechen, wie Sie sich das Ende Ihres Lebens vorstellen, damit dann in Ihrem Willen entschieden werden kann.
Neuer Beschluss des BGH vom 14.11.2018
Der BGH hat in seinem Beschluss vom November 2018 nochmals festgelegt: wer festlegt, für den Fall, dass eine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins nicht besteht keine lebensverlängernde Maßnahmen zu wünschen, beschreibt eine Lebens- und Behandlungssituation hinreichend konkret. Im vorliegenden Fall dürfen nun die Geräte einer Patientin abgeschalten werden, die 2008 einen Schlaganfall erlitt und seither künstlich ernährt wurde. In ihrer Patientenverfügung hatte die Dame festgelegt, dass sie für den Fall, dass keine Aussicht mehr auf Widererlangung des Bewusstseins bestünde, keine lebensverängernden Maßnahmen wünsche. Der BGH entschied, dadurch würde ein eindeutiger Zustand schwerster, irreversibler Gehirnschädigung beschrieben und die Patientenverfügung damit wirksam und bindend sei. (Beschluss vom 14.11.2018, Az.: XII ZB 107/18).