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Betreuungsgericht

Pflichten von Betreuer und Betreuungsgericht

29.01.2019

... Betreuungsgericht - Richter über Leben und Tod?

Pflichten von Betreuer und Bevollmächtigtem

Wenn Sie einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer für Ihre gesundheitlichen Angelegenheiten bevollmächtigt haben, ist dieser befugt, die maßgeblichen Entscheidungen zu treffen. 

Er ist verpflichtet, dem mutmaßlichen Willen des Patienten nachzukommen und ihn gegebenenfalls gegenüber anderen - etwa Ärzten - durchzusetzen. Liegt eine Patientenverfügung vor, ist er an Ihre Entscheidungen gebunden.

Er ist nicht berechtigt, seine eigenen Wertvorstellungen einzubringen und nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Der Betreuer oder Bevollmächtigte hat sich am schriftlich niedergelegten Willen des Patienten zu orientieren - oder an seinem mutmaßlichen Willen, der nach dem Gesetz aufgrund konkreter Anhaltspunkte wie religiöser Ansichten, ethischer Überzeugungen oder früherer Äußerungen festzustellen ist. Im Unterschied zum Betreuer darf der Bevollmächtigte nur Entscheidungen treffen, die von seiner Vollmacht abgedeckt sind. Ärztliche Maßnahmen darf er nur untersagen oder genehmigen, wenn Ihre Vollmacht ihn dazu ermächtigt.

Verhältnis Arzt und Betreuer/ Bevollmächtigter

Ein Arzt hat die Einwilligung des Patienten vor Einleitung jeder medizinischen Maßnahme einzuholen. Kann der Patient nicht mehr selbst einwilligen, muss der Arzt prüfen, ob eine Patientenverfügung über Behandlungswünsche vorliegt oder ein Betreuer oder Bevollmächtigter Entscheidungen treffen darf.

Tipp

Nur in Notsituationen darf der Arzt ohne weitere Nachprüfung handeln und voraussetzen, dass der Patient beziehungsweise dessen Vertreter mit lebenserhaltenden Maßnahmen einverstanden ist.

Betreuungsgericht als Kontrollinstanz

Erforderlich ist dies nach neuer Rechtslage, wenn zwischen Arzt und Vertreter des Patienten unterschiedliche Ansichten hinsichtlich des in der Patientenverfügung festgelegten Willens über die zu treffenden medizinischen Maßnahmen bestehen.

Das Gericht muss angerufen werden, wenn

  • es um die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung, Heilbehandlung oder einen Eingriff geht, bei denen die Gefahr besteht, dass der Patient stirbt oder einen schweren oder dauernden Gesundheitsschaden erleidet.
  • es um die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in eine der genannten Maßnahmen durch den Betreuer geht, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die Gefahr besteht, dass der Patient bei ihrer Unterlassung stirbt oder einen schweren oder dauernden Gesundheitsschaden erleidet.

Das Betreuungsgericht entscheidet, was dem niedergeschriebenen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Bestehen Zweifel, wird das Gericht den Einsatz lebenserhaltender Maßnahmen beschließen. Das Betreuungsgericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung eine Patientenverfügung und prüft, ob der in der Patientenverfügung geschilderte Krankheitsverlauf eingetreten ist und ob tatsächlich eine wirksame Willensäußerung des Patienten vorliegt.

Das Gericht wird die Wünsche nicht berücksichtigen, wenn es Anhaltspunkte dafür findet, dass beispielsweise

  • der Patient zur Zeit der Abfassung nicht mehr bei klarem Verstand war
  • sich seine Wünsche für die aktuelle Krankheitssituation nicht eindeutig aus der Patientenverfügung ergeben
  • er seine Meinung nach Abfassung der Patientenverfügung geändert hat
  • (lesen Sie dazu bei Widerruf der Patientenverfügung).

Mitwirkung der Angehörigen, ohne Bevollmächtigter oder Betreuer zu sein

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen sind Angehörige zumindest anzuhören, auch wenn sie nicht Betreuer oder Bevollmächtigter des Patienten sind:

  • Wenn der Betreuer anhand einer Patientenverfügung oder bei deren Fehlen den Willen beziehungsweise mutmaßlichen Willen des Patienten feststellen muss und keine große Zeitverzögerung droht, soll nahen Angehörigen und anderen Vertrauten des Patienten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
  • Soll das Betreuungsgericht die Einwilligung eines Betreuers oder Bevollmächtigten in eine Untersuchung oder Behandlung genehmigen, muss es auf Verlangen des Betroffenen eine ihm nahestehende Person anhören (wenn ohne große Zeitverzögerung möglich).
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