Betreuungsverfügung Kurz & Knapp
Um was geht es bei der Betreuungsverfügung?
Für den Fall, dass Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln können, bestellt das Gericht einen Betreuer für Sie. Mit Ihrer Betreuungsverfügung machen Sie dem Gericht einen Vorschlag, wer Ihr favorisierter Betreuer wäre. Das Gericht muss sich nicht an diese Vorgabe halten, wird aber in der Regel versuchen Ihrem Willen zu entsprechen.
Unterschied zur Vorsorgevollmacht
Wenn eine Vorsorgevollmacht besteht, wird kein gerichtlicher Betreuer bestimmt. Derjenige, den Sie durch eine Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht) einsetzen, darf sofort in Ihrem Namen handeln. Daher brauchen Sie dann auch keinen Betreuer mehr, die Aufgaben übernimmt der Bevollmächtigte.
Wünsche äußern
Durch die Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer Ihrer Meinung nach Ihre Betreuung übernehmen sollte oder auch wer für diesen Posten nicht in Frage kommt. Darüber hinaus können Sie Wünsche bezüglich Ihrer Vermögensverwaltung und Ihrer Versorgung (Zuhause oder im Heim) äußern.
Auswahl des Betreuers
Die Auswahl des Betreuers ist sehr wichtig, da derjenige wichtige Aufgaben zu erfüllen hat. Auch sollten Sie mit der Person Ihres Vertrauens das Gespräch suchen, ob er/sie sich vorstellen kann die Betreuung zu übernehmen. Schließlich ist eine Betreuung mit Aufwand verbunden und der Betreuende muss sich dem Gericht gegenüber verantworten.
Aufbewahrung
Die Betreuungsverfügung kann Zuhause aufbewahrt oder beim Betreuungsgericht hinterlegt werden.
Form
Es ist keine Form ausdrücklich vorgeschrieben, am besten verfassen Sie die Verfügung aber handschriftlich und die Unterschrift darf keinesfalls fehlen.
Widerruf
Ein Widerruf ist jederzeit möglich. Auch während der Betreuung kann durch das Gericht ein neuer Betreuer bestellt werden. Geschäftsfähigkeit ist weder beim Verfassen der Betreuungsverfügung noch beim Widerruf Voraussetzung.