Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Das neue Fahrerlaubnisrecht hält seit dem 1. Januar 1999 statt bisher sieben jetzt fünfzehn Fahrerlaubnisklassen bereit.
An die Stelle der bisherigen Fahrerlaubnisklassen 1, 1a, 1b und 4 treten nun die Klassen A, A1 und M.
Der stufenweise Einstieg ist bereits ab 18 Jahren möglich, wenn die Nennleistung von höchstens 25 kW auf ein Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg beschränkt ist. Nach zwei Jahren ist dann die unbeschränkte Nutzung erlaubt.
An die Stelle der bisherigen Fahrerlaubnisklasse 3 treten nun die Klassen B, BE, C1 und C1E.
An die Stelle der bisherigen Fahrerlaubnisklasse 2 treten nun die Klassen C und CE.
Vor Vollendung des 50. Lebensjahres werden Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 bzw. CE (DDR) automatisch die Klassen C1, C1E, C und CE zuerkannt. Die für Führerscheinneulinge vorgesehene ärztliche Untersuchung ist nicht vorgesehen.
An die Stelle der bisherigen Fahrerlaubnisklassen 2 und 3 in Verbindung mit einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung treten nun die Klassen D, DE, D1 und D1E.
Für Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen wurde die neue Klasse "D", für Anhänger eine eigene Fahrerlaubnis mit der Erweitung "E" eingeführt.
An die Stelle der bisherigen Fahrerlaubnisklasse 5 treten die Klassen L und T.
Nutzer motorisierter Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h benötigen keine Fahrerlaubnis mehr, sondern eine Prüfbescheinigung. Erreicht das Gefährt lediglich 10 km/h, ist auch diese nicht mehr erforderlich. Einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, sowie Zug- und Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h sind ebenfalls fahrerlaubnisfrei. In den fahrerlaubnisfreien Fällen beträgt das Mindestalter 15 Jahre.
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