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Autounfall

Kfz-Werkstattbesuch: Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser!

16.10.2014

Worauf Verbraucher beim Besuch einer Kfz-Werkstatt achten sollten

Merkblatt Kfz-Werkstattbesuch


Viele Autobesitzer haben Bedenken, wenn sie ihren Wagen zur Reparatur oder Überprüfung in der Kfz-Werkstatt abgeben. Werden wirklich alle Schäden gefunden? Wie hoch wird die Rechnung sein?

Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Tipps, was bei einem Werkstattbesuch zu beachten ist.





 Infoblatt mit einer Checkliste und einem Musterschreiben (PDF zum Download)  

Kostenvoranschlag – auch auf Details achten!

Da der Kostenvoranschlag in der Regel die Grundlage für den späteren Werkvertrag und somit auch für die Abschlussrechnung bildet, sollte er so detailliert wie möglich ausgeführt sein. Dazu zählen die genaue Auflistung aller notwendigen Arbeiten nach Art und Umfang, die voraussichtlich benötigte Arbeitszeit, Materialkosten und Mehrwertsteuer.

Für den Kostenvoranschlag selbst wird nur dann eine Bezahlung fällig, wenn dies zuvor mit dem Kunden vereinbart war. Ausnahmen können allerdings gelten, wenn eine Reparatur des Schadens von vornherein nicht zu erwarten ist.

Vereinbarung einer Kostenobergrenze

Doch nicht immer ist ein Kostenvoranschlag möglich, etwa, wenn die Werkstatt zunächst Art und Höhe des Schadens feststellen muss. Dann sollten Autofahrer und Werkstatt vereinbaren, dass bei Überschreitung einer bestimmten Kostenobergrenze der Kunde informiert und das weitere Vorgehen abgesprochen wird. Bei Routinearbeiten, wie beispielsweise Öl- oder Reifenwechsel, bieten manche Werkstätten Festpreise an.

Doch auch bei individuellen Arbeiten der Kfz-Werkstatt gilt: „Lassen Sie sich die Preise konkret nennen und nehmen Sie immer einen Durchschlag des Auftrags mit. Abweichungen sind dann nicht mehr möglich“, so der Ratschlag der D.A.S. Expertin.

Vor der Heimfahrt

Ist der Wagen wieder fit und abholbereit, sollte der Kunde erst die Werkstattrechnung prüfen, bevor es wieder in die heimische Garage geht. In der Rechnung müssen Lohn und Material einzeln aufgeschlüsselt sein. Entdeckt der Autofahrer jedoch, dass sein Auto nach der Reparatur immer noch Öl verliert oder die Beule nicht richtig repariert wurde, muss er diese übersehenen Fehler sofort der Werkstatt melden.

Bei einem Mangel sollte er die Zahlung nur unter Vorbehalt leisten und dies auch auf dem Abholschein vermerken. „Ein Kfz-Betrieb haftet zwei Jahre lang für seine Leistungen. Viele Werkstätten verkürzen diese Frist jedoch vertraglich auf zwölf Monate“, ergänzt die D.A.S. Juristin und fährt fort: „Fallen in dieser Zeit Mängel oder Fehler auf, kann der Kunde sie schriftlich der Werkstatt melden und Nachbesserung verlangen (§ 635 BGB).“

Dabei ist es wichtig, dass der Werkstatt eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird. Weigert sich der Kfz-Betrieb, kann der Kunde die Werkstatt wechseln und die Arbeiten anderweitig durchführen lassen. Für die Kosten muss dann die erste Werkstatt aufkommen. Ausnahme: Die Nachbesserung wäre mit derart hohen Kosten verbunden, dass sie für den Kfz-Betrieb völlig unzumutbar ist.

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