Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was Sie ihm als Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet haben, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (Pflichtteilsanrechnung). Gemeint sind alle freiwilligen Zuwendungen, insbesondere Schenkungen.
Die Zuwendung ist nur dann auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn Sie dies vor oder bei der Gewährung der Zuwendung angeordnet haben. Die Anordnung kann auch stillschweigend erfolgen. Die Anrechnungsbestimmung können Sie nachträglich widerrufen.
Bei einer freiwilligen Zuwendung sollte zur Vermeidung von Zweifeln eine eindeutige Regelung über die Pflichtteilsanrechnung getroffen werden.
Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Maßgebend für den Wert der Zuwendung ist der Zeitpunkt, in dem sie erfolgt ist. Als Erblasser können Sie auch einen niedrigeren Wert bestimmen.
Wichtige Vorschriften
§ 2315 BGB Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil