Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen.
Dieses Recht beinhaltet für Sie die Befugnis, Ihre Familie, sowie die zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. Zu Ihrer Familie gehört unter Umständen auch Ihr nichtehelicher Lebenspartner. An sonstige Dritte dürfen Sie das Wohnungsrecht allerdings nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers überlassen.
Gesetzlich obliegt Ihnen als Wohnungsberechtigter die Unterhaltung der vom Wohnungsrecht erfassten Räume. Sie haben insoweit insbesondere die gewöhnlichen Unterhaltungskosten (z.B. Wasser, Abwasser, Müll, Strom) sowie die Kosten der laufenden Reparaturen zu tragen. Vertraglich können Sie allerdings eine davon abweichende Regelung treffen. Die öffentlichen und privaten Lasten (z.B. Grundsteuer, Versicherungen) hat gesetzlich der Grundstückseigentümer zu tragen. Abweichende Regelungen können zwischen Übergeber und Erwerber vereinbart werden. Darüber hinaus sollten Sie regeln, wer die mit der Wohnung verbundenen Kosten zu tragen hat, insbesondere Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Im Rahmen des Übergabevertrags sollten Sie eindeutig regeln, welche Räume dem Wohnungsrecht unterliegen. Ferner sollten Sie festlegen, ob nur Sie mit Ihrer Familie die Wohnung nutzen oder ob Sie diese auch an Dritte überlassen dürfen. Das Wohnungsrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Als höchstpersönliches Recht ist es nicht vererblich. Beachten Sie, dass das Wohnungsrecht auch mit Zerstörung des Gebäudes erlischt. Deshalb kann es sinnvoll sein, zu Ihrer Sicherung eine so genannte Wohnungsgewährungsreallast zu bestellen.
Wichtige Vorschriften
§ 1093 BGB Wohnungsrecht