Wer und warum man das kann
Mit der Anfechtung eines Testaments soll erreicht werden, dass das Testament ganz oder zum Teil unwirksam ist. Wollen Sie ein Testament anfechten, müssen Sie den Anfechtungsgrund darlegen.
Anfechtungsberechtigt sind zum Beispiel:
- die gesetzlichen Erben,
- der Ersatzerbe,
- Vorerben gegen die Nacherbeinsetzung
- der Beschwerte, der die Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage gegen ihn zu Fall bringen möchte.
Erben können sich über die Anfechtung auch gegen eine Testamentsvollstreckung wenden.
Die Testamentsanfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag, an dem Sie den Anfechtungsgrund erfahren haben. Die Anfechtung ist 30 Jahre nach dem Erbfall ausgeschlossen.
Die erfolgreiche Testamentsanfechtung bewirkt, die Nichtigkeit des Testaments von Anfang an. Allerdings wird nur der Teil des Testaments nichtig, dem ein Irrtum zugrunde liegt. Im Zweifel ist daher nicht das gesamte Testament nichtig.
Anfechtungsgründe sind...
- Inhaltsirrtum: Der Erblasser hat sich beim Verfassen des Testamtens über die rechtliche oder tatsächliche Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung geirrt. Er hätte die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage so nicht abgegeben. (Beispiel: Unterscheidung Vor- und Nacherbschaft hat der Erblasser falsch verstanden)
- Erklärungsirrtum: schlichtes Verschreiben
- Motivirrtum: Der Erblasser ging beim Verfassen des Testaments von Umständen aus, die sich später als falsch herausgestellt haben. Beispielsweise wollte er seinem Sohn und der künftigen "Schwiegertochter" ein Erbe hinterlassen. Der Sohn heiratet die Frau dann aber nicht.
- Irrtum wegen arglistiger Täuschung oder Drohung: Beispielsweise, wenn der Erblasser quasi genötigt wurde, das Testament so zu verfassen.
- Antrag auf Erbunwürdigkeit
- Unbekannte Pflichtteilsberechtigte: Wenn der Erblasser nicht wusste, dass noch weitere Personen pflichtteilsberechtig sind, oder diese noch nicht geboren wurden.
Die Anfechtung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte.
Die Anfechtungserklärung...
- ist gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu erklären
- kann formlos erfolgen (schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts)
- wird erst mit dem Zugang beim Nachlassgericht wirksam
Anfechtung des Erbvertrages oder Ehegattentestaments
Es ist zwischen Testamentsanfechtung und Anfechtung des Erbvertrages zu unterscheiden.
Im Falle eines Erbvertrags kann zunächst der Erblasser selbst (noch zu Lebzeiten) seine Erklärung anfechten, wenn er einem Irrtum unterlag. Die Anfechtungsgründe sind die oben beschriebenen. Nach dem Tod des Erblassers können auch die Berechtigten (siehe oben) das Testament anfechten.
Tipp
Die Jahresfrist nach Kenntnis des Grundes darf noch nicht abgelaufen sein. Die Frist beginnt dann zu laufen, wenn der Erblasser vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.