Wer darf was vom wem wissen?
Die Frage, über welchen Nachlass man sich in Zukunft streiten wird, kann häufig eine schwer zu klärende sein. Schließlich bedarf es der Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten, nach dem Ableben des Erblassers, um das Erbe in seiner Gesamtheit zu erfassen.
Anspruchsberechtigung
Der Anspruch auf Auskunft steht
- dem Alleinerben
- dem Vorerben und dem Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls
- den Miterben
- dem Pflichtteilsberechtigen
gegenüber
- dem Erbschaftsbesitzer
- anderen Miterben
- dem Hausgenossen (derjenige, der mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat)
zu.
Form
Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, den Erben über Bestand und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände in Form eines schriftlichen Verzeichnisses zu informieren. Das Verzeichnis muss ausführlich und konkret sein, damit sich der Erbe einen Überblick über den Nachlass verschaffen kann. Wenn der Erbe sich nicht sicher ist, ob die Angaben des Erbschaftsbesitzers richtig sind, oder ob dieser das Verzeichnis mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt hat, kann er eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Die Kosten dafür werden aus dem Nachlass beglichen.
Umfang
Über folgende Gegenstände hat der Erbschaftsbesitzer Auskunft zu erteilen:
- Barvermögen,
- Hausrat,
- persönliche Gegenstände
- Immobilien
- den Voraus, d.h. die Haushaltsgegenstände, die bei Ehegatten dem gemeinsamen Haushalt dienten.
Der Erbschaftsbesitzer muss außerdem schriftliche Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände machen.
Tipp
Hat der Erbschaftsbesitzer die Sache bereits vor dem Tod des Erblassers erlangt oder nimmt er nach dem Erbfall eine Sache in Besitz, die der Erblasser einem Dritten überlassen hat, ist er nicht auskunftspflichtig.
Vererblichkeit
Die Auskunftspflicht ist vererblich. Mit dem Tod des Erbschaftsbesitzers geht die noch nicht erfüllte Auskunftspflicht auf dessen Erben über. Dies kann mitunter für den Erben schwierig werden, hat er im Normalfall geringere Kenntnis über den Verbleib der Erbschaft. Wenn es dem Erben nicht möglich ist, Auskunft über das Erbe zu erlangen, so reicht es wenn er dies dem Anspruchssteller mitteilt.
Verjährung
Der Auskunftsanspruch verjährt erst nach 30 Jahren. Hat der Erbschaftsbesitzer aber den Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat erlangt, haftet er auf Schadensersatz. Dieser Anspruch verjährt in 3 Jahren.
Den Anspruch richtig geltend machen
Der Erbe kann seine Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer im Wege der Stufenklage geltend machen. Folgende Rechtspositionen werden miteinander verbunden:
- Anspruch auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses
- Anspruch auf schriftliche Auskunft über den Verbleib von Gegenständen
- Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde,
- Anspruch auf Herausgabe der auf Grund der Auskunft noch näher zu bezeichnenden Gegenstände
Zuständig für die Klage ist nicht das Nachlassgericht, sondern die Zivilgerichte (Amtsgericht, Landgericht). Und zwar immer das Zivilgericht am Wohnsitz des Erblassers.
Der Erbe, der gegen einen Erbschaftsbesitzer Klage erhebt, muss zunächst beweisen, dass er Erbe geworden ist, d.h. dass der Beklagte nur Erbschaftsbesitzer ist.