Vereinbarte Entsagung
Neben einem Erbverzicht ist es auch möglich, nur auf den Pflichtteil zu verzichten. In diesem Fall behält der Verzichtende alle Rechte als gesetzlicher Erbe. So einen Pflichtteilsverzicht können Sie als Erblasser zu Lebzeiten mit Ihren Erben vereinbaren.
Häufigster Grund für einen Pflichtteilsverzicht ist die Abfassung eines Berliner Testaments. Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner vereinbaren, dass Sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen möchten, ist es sinnvoll die restlichen gesetzlichen Erben (beispielsweise Ihre Kinder) einen Pflichtteilsverzicht unterzeichnen zu lassen. Anderenfalls wird der überlebende Ehegatte zwar Alleinerbe, muss aber allen gesetzlichen Erben den ihnen zustehenden Pflichtteil ausbezahlen. Das kann Ihren Ehegatten ziemlich belasten, vor allem dann, wenn der Nachlass überwiegend aus Wertpapieren oder Immobilien besteht.
Ein weiterer wichtiger Grund für einen Pflichtteilsverzicht ist es, wenn Sie Ihren Erben bereits zu Ihren Lebzeiten Vermögen im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen haben und aus diesem Grund verhindern möchten, dass darüber hinaus auch noch der Pflichtteil geltend gemacht wird.
Wichtig!
Der Pflichtteilsverzicht muss zwingend notariell beurkundet werden. Vertraglich vereinbaren können Sie diesen nicht einfach mit Ihren Erben.
... oder Strafklausel
Kommt, aus welchen Gründen auch immer, ein Pflichtteilsverzicht nicht in Betracht, können Sie in das Berliner Testament Verwirkungs- und Strafklauseln aufnehmen, die Ihre Kinder davon abhalten sollen, den Pflichtteil geltend zu machen. Bei diesen Klauseln geht es darum, die Geltendmachung des Pflichtteils so unattraktiv wie möglich zu machen.
Musterformulierung

Wir, ..., und .., setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserbe ist unsere gemeinsame Tochter ...
Verlangt sie nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil, so soll ihr auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur der Pflichtteil zustehen.
Oder Sie räumen dem überlebenden Ehegatten für den Fall, dass die weiteren gesetzlichen Erben ihren Pflichtteil geltend machen, die Befugnis ein, frei über den Nachlass zu verfügen. Dann ist zumindest die "Drohung" ausgesprochen, falls das liebe Kind den Pflichtteil geltend macht, ist es auf die Gunst des Länger lebenden angewiesen, dass es nicht gänzlich enterbt wird.
Musterformulierung

Wir, ..., und ..., setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserbe soll unser gemeinsamer Sohn ... werden. Verlangt unser Sohn nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, so kann der Überlebende von uns in diesem Fall diese Erbeinsetzung beliebig ändern.