Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Erbvertrag".
Aus welchen Gründen kann man einen Erbvertrag anfechten?
Als Anfechtungsgrund reicht bereits aus, dass der Erblasser Fehlvorstellungen über Umstände hatten, die für ihn ein wichtiger Grund für den Erbvertrag waren. Ein späterer unerwarteter Erwerb von Vermögen reicht ebenso wie die nicht erwartete Beilegung eines Streits, der Grund für den Abschluss des Erbvertrages war. Der Erbvertrag oder einzelne vertragsmäßige Verfügungen können angefochten werden, wenn der Erblasser vom Begünstigten schwer enttäuscht wurde, er ihm mit Strafanzeige droht (auch wenn gerechtfertigt), der Begünstigte die vereinbarten Pflichten grob verletzt oder den Erblasser widerrechtlich durch Drohung oder durch körperliche Gewalt zum Abschluss des Erbvertrags "gezwungen" hat.
Wie sieht ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht vom Erbvertrag aus?
Der Rücktrittsvorbehalt kann sich sowohl auf den gesamten Vertrag als auch auf einzelne vertragsmäßige Verfügungen beziehen. Auch ein befristetes Rücktrittsrecht ist zulässig. Das Rücktrittsrecht kann mit einer Bedingung verknüpft werden. So kann sich der Erblasser beispielsweise das Recht vorbehalten, vom Erbvertrag zurückzutreten, wenn der Vertragserbe seine Pflicht, den Erblasser zu pflegen, nicht erfüllt. Allerdings wird im Regelfall eine Abmahnung erforderlich sein, bevor der Erblasser von seinem auf diese Weise vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.
Was sind vertragsgemäße Verfügungen im Erbvertrag?
Sie können in Ihrem Erbvertrag vertragsmäßige, also bindende Verfügungen treffen. Mindestens eine Verfügung eines Vertragspartners muss sogar bindend sein, sonst liegt kein Erbvertrag vor. Vertraglich bindende Verfügungen können nur sein: eine Erbeneinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage. Ob Sie die Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage einem Vertragserben zusichern wollen, Sie sich also binden wollen, entscheiden Sie als Erblasser allein.
Was sind böswillige Schenkungen?
Bereuen Sie das Versprechen Ihrer Erbschaft an den Vertragserben aus dem Erbvertrag? Sie können Teile Ihrer Habe durchaus einem Ihnen geneigten Menschen schenken, das Geld ausgeben oder Vermögensgegenstände verkaufen. Sie sind nach wie vor Herr Ihres Vermögens. Verhindern kann der sicher enttäuschte Vertragserbe sowohl die Schenkung als auch den eintretenden Vermögensverfall zu Ihren Lebzeiten nicht.
Ihre Böswilligkeit kann der Vertragserbe allerdings nur behaupten, wenn der Verstorbene mit der Schenkung kein eigenes Interesse verfolgt hat. Wenn der Erblasser als Schenkender objektiv nachvollziehbare Gründe für die Zuwendung hatte, handelt es sich nicht um eine böswillige Schenkung.