Verfügungsfreiheit mit Grenzen
Bereuen Sie das Versprechen Ihrer Erbschaft an den Vertragserben? Sie können Teile Ihrer Habe durchaus einem Ihnen geneigten Menschen schenken, das Geld ausgeben oder Vermögensgegenstände verkaufen. Sie sind nach wie vor Herr Ihres Vermögens. Verhindern kann der sicher enttäuschte Vertragserbe sowohl die Schenkung als auch den eintretenden Vermögensverfall zu Ihren Lebzeiten nicht.
Herausgabeanspruch bei böswilliger Schenkung
Sie haben Vermögen verschenkt, um Ihrem Vertragserben "eins auszuwischen"?
Bei Schenkungen, die der Erblasser vorgenommen hat, um den Vertragserben zu beeinträchtigen (sogenannte "böswillige Schenkungen"), kann der Vertragserbe nach Ihrem Ableben gegenüber dem Beschenkten einen Herausgabeanspruch geltend machen.
Ihre Böswilligkeit kann der Vertragserbe allerdings nur behaupten, wenn Sie mit der Schenkung kein eigenes Interesse verfolgt haben. Ihr Eigeninteresse wird der Vertragserbe akzeptieren müssen, wenn Sie als Schenkender objektiv nachvollziehbare Gründe für die Zuwendung hatten.
Dies sind zum Beispiel Geschenke
- als Belohnung für langjährige Versorgung und Betreuung
- für Geburtstags- oder Hochzeitsanlässe im üblichen Rahmen
- zur finanziellen Unterstützung von Angehörigen als sittliche Verpflichtung.
Als Richtschnur gilt: Eine Schenkung wird regelmäßig dann als böswillig anzusehen sein, wenn Sie mit der Schenkung kein eigenes Interesse verfolgt haben. Ihr Vertragserbe wird es also nicht einfach haben, Ihnen Böswilligkeit nachzuweisen.
Die Absicherung der Schenkung
Sichern Sie den Beschenkten durch einen schriftlichen Schenkungsvertrag ab. Legen Sie die Gründe für Ihre Zuwendung dar, die Ihr Eigeninteresse erkennen lassen.