Viele Schüler können sich einen schöneren Aufenthaltsort vorstellen, als die Schule. Der Schulbesuch ist aber Pflicht, und den Schulabschluss gibt es nicht ohne Anwesenheit. Also: Raus aus den Federn und auf in die Schule!
Anders erging es gesunden Berliner Schülern ohne Impfschutz gegen Masern. Diesen wurde der Zutritt kürzlich für mehrere Wochen verwehrt. Die Betroffenen konnten auch keine Immunität durch eine überstandene Masernerkrankung nachweisen.
Im April 2019 macht auch ein Gymnasium in Bad Segeberg (Schleswig-Holstein) ernst. Nach Bekanntwerden einer Masern-Erkrankung wurden zunächst alle Schüler nach Hause geschickt. Am nächsten Schultag kontrollierten Behörden-Mitarbeiter des Gesundheitsamtes am Eingang die Impfpässe. Zutritt zum Schulgebäude bekam nur, wer gegen Masern geimpft war. Schüler ohne Impfpass konnten beim Gesundheitsamt einen Schnelltest zum Nachweis von Antikörpern gegen Masern machen lassen und bekamen mit diesem Nachweis ebenfalls Zutritt zur Schule. Presseberichten zufolge müssen drei Schüler ohne nachgewiesenen Masern-Schutz nun ihre Abitur-Klausuren zu einem späteren Zeitpunkt nachschreiben.
Die meisten Schüler sind schon im frühen Kindesalter gegen Masern geimpft worden. Es kommt aber immer wieder zu Masernausbrüchen an Schulen. Das Gesundheitsamt ist nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig für Maßnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten. Um die Verbreitung zu stoppen dürfen Impfpässe kontrolliert und auch ein Schulbetretungsverbot ausgesprochen werden. Nicht nur die tatsächlich an Masern erkrankten Schüler müssen dann zuhause bleiben. Auch Ansteckungsverdächtigen darf der Zutritt verwehrt werden. Um als ansteckungsverdächtig zu gelten, muss es überwiegend wahrscheinlich sein, dass eine Person den Krankheitserreger aufgenommen hat, zum Beispiel durch Kontakt zu einem Kranken.
Ein pauschales Schulbetretungsverbot für Impfverweigerer hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung BVerwG, Az.: 3 C 16.11 vom 22.03.2012 für rechtswidrig erklärt. Die Masern waren in einer benachbarten Schule mit gemeinsam genutzten Einrichtungen aufgetreten.
Vor dem Verwaltungsgericht Berlin VG Berlin, Beschluss v. 11.03.2015, Az.: VG 14 L 35.15 und 36.15 hatten ein Oberstufenschüler und eine Zehntklässlerin ohne Erfolg gegen ein Schulbetretungsverbot geklagt. An der Schule waren die Masern ausgebrochen. Schüler, die Kontakt zu Erkrankten hatten und nicht geimpft waren, mussten draußen bleiben – sogar in der Abiturvorbereitung.