... von Schul-Pflicht und Lern-Kür
Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, jedem Schüler zu seinem Recht auf Bildung zu verhelfen. Daher hat er Schulen zu schaffen und zu unterhalten. Mehr noch: Die Erfüllung der Schulpflicht ist zu sichern und der Allgemeinheit - je nach Eignung - der Zugang zu Bildungseinrichtungen und weiterführenden Schulen zu ermöglichen.
Dazu gehören
- Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit,
- Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen,
- Fahrgelderstattungen,
- Schulgesundheitspflege und
- Unfallfürsorge.
Die Details regeln die Landesgesetze.
"Jeder hat ein Recht auf Bildung. Der freie und gleiche Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Begabte, Behinderte und sozial Benachteiligte sind besonders zu fördern."
(Artikel 20 der Verfassung des Freistaats Thüringen)
Schultypen für Schülertypen
Du hast also als Schüler das grundgesetzlich garantierte Recht eine Schule deiner Wahl zu besuchen, um dir eine deinen Fähigkeiten und Begabungen entsprechende Ausbildung zu beschaffen.
Das Recht auf Bildung zieht also die Einrichtung unterschiedlicher Schultypen nach sich, die je nach Wunsch und Begabung des Schülers zur Verfügung stehen müssen.
Je nach Bundesland ist dies
- die Grundschule
- die Orientierungsstufe
- Sonder- oder Förderschulen
- die Gesamtschule
- die Hauptschule
- die Realschule
- das Gymnasium
- berufsbildende und berufliche Schulen
Überdurchschnittliches für Überdurchschnittliche
Wenn du das Bildungsangebot einer weiterführenden Schule in Anspruch nehmen möchtest, musst du allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen, denn das Teilhaberecht an den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird von Schulbehörden und Schulen eingegrenzt.
Der Gesetzgeber kann für die Inanspruchnahme bestimmter Bildungseinrichtungen Mindestanforderungen (z.B. Notendurchschnitt) und Einschränkungen festlegen.
Beispiel
Weil Karin in der Grundschule den für den Besuch des Gymnasiums erforderlichen Notendurchschnitt erzielen konnte, wird sie nach Abschluss der vierten Klasse auf das Gymnasium wechseln.
Am Ende der Grundschulzeit empfiehlt grundsätzlich die Schulkonferenz Eltern und Schülern die geeignete weiterführende Schule. Die endgültige Entscheidung aber treffen die Eltern.
Orientierungsstufe ...
Wohnst du in einem Bundesland mit Orientierungsstufensystem wirst du in den ersten zwei Klassenstufen auf die Hauptschule, Realschule oder dem Gymnasium versetzt - im Zweifel allerdings in die Schulart, die auf Grund deiner erbrachten Leistungen geeigneter scheint. So kannst du beispielsweise vom Gymnasium in die Realschule oder von der Realschule auf die Hauptschule versetzt werden - bei guten Leistungen selbstverständlich auch umgekehrt.
... für Orientierungslose
Hast du deinen Wohnsitz in einem Land ohne Orientierungsstufe (z.B. Bayern) und hast du das Klassenziel innerhalb der ersten Klassenstufen auf dem Gymnasium oder der Realschule zweimal in Folge oder in den Klassenstufen fünf bis sieben nicht erreicht, musst du die Schule verlassen und dich bei einer entsprechenden unteren Schulart anmelden.
Tipp
Eine interessante Neuerung wurde kürzlich in Niedersachsen eingeführt: Haupt- und Realschüler mit Notendurchschnitt von 2.0 und besser haben ab Ende der fünften Klasse einen Rechtsanspruch auf Versetzung an das Gymnasium.
Entgegengesetzte Entwicklung in Schleswig-Holstein: Schüler mit Hauptschul-Empfehlung sollen dort künftig nicht mehr im Gymnasium eingeschult werden dürfen.
Großstadtflair statt Landluft?
Statt altbekannter Umgebung, rein in die große Metropole? Ob deine Eltern dich auf deine "Wunschschule" schicken können, richtet sich nach den jeweiligen Landesregelungen. In vielen Bundesländern gilt: Der Wohnsitz des Schülers entscheidet grundsätzlich über die Wahl der Schule. Bestehen deine Eltern auf einer anderen, als der durch den Wohnbezirk vorgegebenen Schule, können sie dort einen ausdrücklich begründeten Aufnahmeantrag stellen. Aber die verschiedenen Landesregelungen bestimmen, dass nur Aufnahmeanträge aus zwingenden persönlichen Gründen berücksichtigt werden.
Gründe wären beispielsweise
die starke Bindung zu Kindern,
die eine andere Schule besuchen werden oder
der Wunsch nach Besuch einer Schule mit besonderem pädagogischen Angebot oder Ganztagsunterricht oder auch
die wesentlich erleichterte Betreuung des Kindes durch den Besuch der anderen Schule.
Warum es bei der Schulwahl auf den Wohnsitz ankommen kann, kannst du hier nachlesen!
Die Ausnahme von der Regel
Bei den so genannten Waldorf- oder Montessorischulen kannst du unabhängig vom eigentlichen Schulbezirk angemeldet werden. Diese Lehranstalten sind staatlich anerkannte Privatinstitute, die ihre Schüler nach ihren eigenen Vorstellungen selbst auswählen und deshalb auch Bewerber ablehnen können.
Im Bus auf dem Bildungsweg
Ob Sohn eines Einöd-Bauern oder Fabrikanten-Tochter: Die Bundesländer haben den Transport zur Schule oder Ausbildungsstätte durch den Einsatz von Schulbussen oder eine Anbindung an bereits bestehende öffentliche Verkehrsmittel zu gewährleisten.
Behinderte Kinder und die Integration
Oft werden behinderte und nicht behinderte Schüler gemeinsam unterrichtet. Dies fördert gegenseitige Toleranz und fördert die Integration Behinderter.
Ausgrenzung ...
Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Unterricht besteht jedoch nicht. Stehen nämlich nicht genügend Unterrichtsräume, qualifizierte Lehrkräfte und finanzielle Mittel zur Verfügung, müssen sich behinderte Schüler womöglich die Überweisung in eine Sonderschule gefallen lassen.
... eingegrenzt
Der gemeinsame Unterricht für behinderte und nicht behinderte Schüler darf nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden!
Unterrichtskürzung
Bei deinem Recht auf Bildung, handelt es sich nicht um ein Recht, das dir oder deinen Eltern konkrete Leistungsansprüche vermittelt.
Wenn nun statt dem vorgesehenen vierstündigen Englischunterricht, mangels ausreichender Lehrerstunden, nur drei Stunden erteilt werden, haben weder du noch deine Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf volle Erteilung des in der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtes.
Denn das Recht auf Bildung verleiht dir lediglich ein Recht auf Zugang zur Schule nach deinen Anlagen und Fähigkeiten und Neigungen und auf eine entsprechende Ausgestaltung des Schulwesens sowie auf Fürsorge, Schutz und Förderung durch die Schule.
Fällt der Unterricht aber in wichtigen Fächern dauerhaft aus und schafft die Schule oder das Bundesland über längeren Zeitraum keine Abhilfe, kommt tatsächlich ein einklagbarer Anspruch des Schülers in Betracht (vgl. VG Dresden v. 28.11.2006- 5 K 1782/05).