Waffengesetz
Das deutsche Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen (inkl. Klingenwaffen), Schusswaffen und Munition sowie den Erwerb, die Lagerung, den Handel und die Instandsetzung von Waffen. Darüber hinaus definiert das Gesetz die verbotenen Gegenstände (z. B. Würgehölzer, Springmesser, Schlagringe) und verbietet deren Besitz, das Inverkehrbringen etc. Im internationalen Vergleich, gehört das deutsche Waffengesetz zu den strengsten Vorschriften in diesem Bereich.
Verbotenen Waffen
Verbotene Gegenstände seit 2003
Diese Liste umfasst
nicht alle verbotenen Gegenstände, sondern nur die Änderungen seit 1.4.2003!
- Butterflymesser (Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen)
- Faustmesser (Messer mit quer zur feststehenden Klinge verlaufendem Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden)
- Wurfsterne (sternförmige Scheiben, die nach Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen)
- jegliche Fallmesser (Messer, deren Klinge beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellt und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt wird) - unabhängig von Länge der Klinge oder davon, ob Klinge seitlich oder vorn herausspringt
- Springmesser mit nach vorne herausspringender Klinge (Springmesser sind Messer, deren Klinge auf Knopfdruck oder Hebeldruck herausschnellt und dabei festgestellt wird)
- Springmesser mit seitlich herausspringender Klinge (Klinge länger als 8,5 cm, beidseitig geschliffen, ohne durchgehenden Rücken)
- Elektroschockgeräte (Geräte, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie Verletzungen beibringen, sofern sie nicht mit amtlichem Prüfzeichen versehen sind)
- Pumpgun (Schusswaffe mit Repetiervorrichtung am vorderen Schaft und Pistolengriff).
Hier findest du eine Liste aller verbotenen Waffen.
Der kleine Waffenschein
Vor dem 01.04.2003 durften Volljährige ohne besondere Erlaubnis Schreckschuss-, Reizstoff-, bzw. Signalpistolen bei sich führen.
Heute allerdings
nicht mehr: Für das Mitführen dieser Waffen wurde am 1.4.2003 der
kleine Waffenschein eingeführt. Er wird Volljährigen gegen eine Verwaltungsgebühr erteilt, wenn diese Personen zuverlässig sowie körperlich und geistig geeignet sind (d.h. beispielsweise nicht vorbestraft, gewaltbekannt etc., nicht drogenabhängig oder labil). Die Behörde kann bei den verschiedenen staatlichen Registern und bei Polizeidienststellen dazu Informationen einholen.
Der kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Beisichführen der Waffe auf öffentlichen Veranstaltungen, Festen oder Demos. Auch
erlaubnisfreie Waffen, die ein Volljähriger mitführen darf, müssen bei solchen Gelegenheiten draußen bleiben.
Als Waffe definiert wurde nun auch die
Armbrust. Dieses eher mittelalterliche Gerät darf nur von Volljährigen erworben oder mitgeführt werden.
Erlaubnisfreie Waffen
Erlaubnisfrei bleiben
Spielzeugwaffen(keine getreue Nachbildung echter Waffen), die zum Spiel bestimmt sind und die Bewegungsenergie der verwendeten Geschosse unter 0,08 Joule liegt.
Verschärfung des Waffengesetzes
Verschärfung des Waffengesetzes 2008
Mit Wirkung vom 01.04.2008 traten wichtige Änderungen des Waffengesetzes in Kraft. So wurde das Waffengesetz im Bezug auf
Klingenwaffen erheblich verschärft. Es dürfen daher zum Beispiel Hieb- und Stoßwaffen, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm nicht mehr bei sich geführt werden.
Allerdings wurden auch
Ausnahmen, bei berechtigtem Interesse wie dem Sport (Jäger, Angler, Bergsteiger, Taucher etc.) oder zur Brauchtumspflege, geschaffen.
Weiterhin wurde das Führen von
Anscheinswaffen, die echten vollautomatische Kriegswaffen täuschend ähnlich sehen, in der Öffentlichkeit
verboten. Wenn du in der Öffentlichkeit mit einer Anscheinswaffen hantierst, verhältst du dich ordnungswidrig und riskierst die Einziehung sowie ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Auch wurden Distanz-Elektroimpulsgeräte, so genannte
Taser als verbotene Gegenstände eingestuft.
Weitere Informationen hierzu findest du
hier.
Tipp
Reizstoffsprühgeräte, wie z.B. Pfeffersprays oder Tränengas, darfst du zur Selbstverteidigung bei dir führen. Denn diese Sprays sind als Tierabwehrspray gekennzeichnet und unterfallen nicht dem Waffengesetz, da sie nicht vom Waffenbegriff umschlossen werden.
Als Konsequenz aus dem Amoklauf von Winnenden hat der Bundestag im Juni 2009 eine weitere Verschärfung des Waffenrechtes beschlossen. So