Gewerbeinfos
Optische Mängel am Bau
11.12.2015
Von einem Baumangel spricht man üblicherweise, wenn die Nutzbarkeit des Bauwerkes für die übliche oder im Bauvertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt ist oder wenn das Bauwerk nicht dem entspricht, was die Vertragsparteien vereinbart haben. Unter bestimmten Umständen können Bauherren jedoch auch bei rein optischen Mängeln die Abnahme verweigern oder Ansprüche gegen Bauunternehmer oder Bauhandwerker geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nicht nur um geringfügige Mängel handelt.
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