Rechtsfrage des Tages:
Wissen Sie schon, wo Sie am Sonntag Ihre Kreuzchen auf dem Stimmzettel platzieren werden? Wie Sie in der Rechtsfrage des Tages kürzlich nachlesen konnten, muss Ihre Stimmabgabe eindeutig auf dem Wahlschein erkennbar sein. Was aber, wenn Sie sich in der Zeile irren? Oder wenn Sie sich kurzfristig doch anders entscheiden?
Antwort:
Wenn Sie am Sonntag ins Wahllokal gehen, werden Sie sicherlich bereits eine Entscheidung getroffen haben. Nachdem Sie Ihren Wahlschein erhalten haben, setzen Sie Ihre Kreuze und werfen ihn in einem verschlossenen Umschlag in die Urne. Das wird dann alles sehr schnell gehen.
Natürlich kann es aber auch passieren, dass Sie unschlüssig sind. Oder Sie verrutschen in der Zeile und setzen Ihr Kreuz bei einer anderen Partei oder einem anderen als dem Wunschkandidaten. Was auch immer schiefgehen kann - Ihre Stimme geht nicht verloren. Allerdings sollten Sie nicht riskieren, dass Ihr Stimmzettel ungültig wird. Ein einmal gesetztes Kreuz lässt sich meist nur schlecht entfernen oder unkenntlich machen.
Sie müssen sich daher mit dem falsch ausgefüllten Wahlschein an die Wahlhelfer wenden. Dort bekommen Sie einen Ersatzwahlschein ausgehändigt. Natürlich dürfen Sie Ihr Wahlrecht dabei nicht doppelt ausüben. Daher muss der erste Wahlzettel im Beisein der Wahlhelfer vernichtet werden. So wird verhindert, dass Sie zwei Stimmzettel abgeben.
Interessiert Sie die Stimmauszählung? Dann bleiben Sie doch einfach im Wahllokal. Dieses muss während der Wahlhandlung und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für jeden zugänglich sein. Es gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 54 Bundeswahlordnung).