Rechtsfrage des Tages:
Es gibt fast nichts, was heutzutage von Smartphone-Besitzern nicht geknipst und gepostet wird. Besonders beliebt sind Selfies in allen Lebenslagen. Und so kursierten zur letzten Bundestagswahl 2013 auch diverse Selbstporträts von Wählern beim Ausfüllen des Wahlzettels. Wie sieht es damit bei der diesjährigen Wahl aus?
Antwort:
Manche mögen kein Problem damit haben, ihre Wahl in der Öffentlichkeit kundzutun. Dennoch gilt in Deutschland das Wahlgeheimnis. Posten Sie ein Selfie mit Ihrem ausgefüllten Wahlzettel, könnte dies andere Wähler beeinflussen. Außerdem setzen Sie sich dadurch der Gefahr aus, hinsichtlich Ihrer Wahl unter Druck gesetzt zu werden. Das Wahlgeheimnis ist ein wichtiger Bereich Ihrer Privatsphäre.
Daher wurde für die 19. Bundestagswahl die Bundeswahlordnung geändert. Bei der Wahl am Sonntag dürfen Sie in der Wahlkabine weder filmen noch fotografieren. Bemerkt ein Wahlhelfer zum Beispiel ein Blitzlicht, muss er Ihren Wahlzettel für ungültig erklären und vernichten. Sie erhalten dann einen neuen Wahlzettel und können Ihre Stimme erneut abgeben.
Für die Briefwahl gilt dieses Verbot nicht. Laden Sie ein Bild Ihres Wahlscheins in Ihrem Social Media Profil hoch, müssen Sie ebenfalls keine Sanktionen fürchten. Da Ihr Wahlzettel dann bereits anonym in der Wahlurne liegt, können die Wahlhelfer Ihre Stimme auch nicht mehr für ungültig erklären. Strafbar machen Sie sich nur, wenn Sie den Wahlschein eines anderen Wählers ablichten und ins Internet stellen.
Dennoch sollten Sie das Verbot akzeptieren und beim Ankreuzen des Wahlscheins Ihr Smartphone in der Tasche lassen. Damit schützen Sie Ihre Privatsphäre und zeigen Respekt für eine freie und geheime Wahl.