Rechtsfrage des Tages:
Bei der Planung unseres jährliches Dorffestes wurde mir erklärt, dass wir über unsere Brücke nicht im Gleichschritt marschieren dürften. Ist das wirklich gesetzlich festgelegt?
Antwort:
Auch wenn es skurril anmuten mag, eine solche Regelung existiert tatsächlich. Festumzüge sind in der Regel als geschlossener Verband zu beurteilen. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass eine Personenmehrheit geordnet, einheitlich geführt und als Ganzes erkennbar einen Ausmarsch macht.
Für Verbände gelten besondere Verkehrsregeln. Beispielsweise werden alle Teilnehmer eines Verbandes als ein einheitlicher Verkehrsteilnehmer beurteilt. Geregelt sind Verbände im Straßenverkehr in Paragraf 27 Straßenverkehrsordnung (StVO). Und eben in dieser Vorschrift ist eindeutig festgelegt, dass das Marschieren im Gleichschritt auf Brücken generell untersagt ist (Paragraf 27 Absatz 6 StVO).
Der Grund dafür ist nicht Regelungswut oder Schikane, sondern ein rein physikalisches Phänomen. Durch den Gleichschritt kann es nämlich im schlimmsten Fall zur sogenannten Resonanzkatastrophe kommen. Dabei werden durch den Rhythmus der gleichmäßig stampfenden Füße erhebliche Schwingungen erzeugt. Diese können unter bestimmten, physikalischen Umständen schlimmstenfalls zum Einsturz der Brücke führen. Tragische Beispiele für diesen Effekt finden sich in der Geschichte Mitte des 19. Jahrhunderts. Aus jener Zeit sind zwei Brückeneinstürze bekannt. Im Gleichschritt marschierende Soldaten brachten tatsächlich seinerzeit Brücken zum Einsturz
Daher hat diese Regelung durchaus Sinn und Verstand. Auf der Brücke sollte Ihr Festumzug tunlichst vermeiden, im Gleichschritt zu marschieren. Nach Überqueren der Brücke darf es dann wieder heißen: " Im Gleichschritt, marsch!".