Rechtsfrage des Tages:
Sie planen eine große Silvestersause und wollen sich am 31.12. vorbereiten? Oder Sie möchten das Jahr entspannt mit Ihren Lieben ausgleiten lassen? In diesem Jahr fällt der 31.12. auf einen Sonntag. Die meisten werden sich also über einen freien Tag freuen können. Für die, die arbeiten müssen, ist die Frage trotzdem interessant. Gilt Silvester als Feiertag?
Antwort:
Alle Jahre wieder treibt Arbeitnehmer die Frage um, ob Silvester ein Feiertag ist oder nicht. In diesem Jahr ist die Frage weniger dringlich, fällt das Datum doch auf einen Sonntag. Trotzdem ist die Antwort ebenso kurz wie ernüchternd. Silvester ist grundsätzlich kein gesetzlicher Feiertag. Im Gegensatz zu Neujahr. Der 01.01. ist wortwörtlich der erste Feiertag in jedem neuen Jahr.
In vielen Branchen muss auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden. Und daher spielt es durchaus eine Rolle, dass auch in diesem Jahr der 31.12. nicht als gesetzlicher Feiertag gilt. Einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit gibt es nicht. Allerdings sind diese in vielen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen festgelegt oder ergeben sich aus der betrieblichen Übung. Ob ein Unterschied zwischen Sonntags- und Feiertagszuschlägen gilt, kommt also auf die Vereinbarung an.
Steuerlich werden diese Zuschläge aber unterschiedlich begünstigt. Während 50% des Grundlohns bei Sonntagszuschlägen steuerfrei gezahlt werden, sind es bei Feiertagszuschlägen schon bis zu 125 % des Grundlohns. Demnach dürften die Zuschläge für das diesjährige Silvester eigentlich nur bis zu 50% des Grundlohns steuerfrei sein. Der 31.12. nimmt aber wiederum eine Sonderstellung ein. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass Arbeit am 31.12. ab 14:00 Uhr steuerlich genauso behandelt wird wie an einem gesetzlichen Feiertag. Nach § 3b Absatz 1 Nr. 3. sind Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit am 31.12. ab 14:00 Uhr ebenso wie Feiertagszuschläge bis zu 125% des Grundlohns steuerfrei.
Gehören Sie zu der Berufsgruppe, die am 31.12. Dienst schieben muss, so spielt der Sonntag steuerlich für Sie keine Rolle. Für Ihr Pflichtbewusstsein dürfen Sie sich über den gleichen Steuervorteil freuen wie an einem gesetzlichen Feiertag, sofern Sie Zuschläge für Ihre Arbeit erhalten.