Rechtsfrage des Tages:
Es ist nichts Ungewöhnliches, wenn in einer Werkstatt oder einem Büro leise im Hintergrund ein Radio läuft. Sind Sie als Vorgesetzter einverstanden, kann leise Musik die Stimmung bei der Arbeit durchaus auflockern. Müssen Sie aber auch GEMA-Gebühren zahlen?
Antwort:
Lassen Sie in einem Ladengeschäft Hintergrundmusik laufen, müssen Sie Gebühren an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zahlen. Je nach Raumgröße fallen Gebühren an, wenn Sie Ihren Kunden oder Patienten durch angenehme Musik eine entspannte Atmosphäre bieten wollen.
Können sich hingegen nur Ihre Angestellten über die sanften Töne freuen, sieht die Sache anders aus. Lizenzgebühren fallen nämlich nur an, wenn die Musik öffentlich wiedergegeben wird. Spielt die Musik in einem Raum, der weder Ihren Kunden noch einer anderen Öffentlichkeit zugänglich ist, brauchen Sie keine Gebühren zu entrichten.
Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn Ihre Kunden zufällig die Musik aus einem anderen Raum wahrnehmen können. Dringen aus einer Werkstatt gelegentlich ein paar Töne in den ansonsten stillen Verkaufsraum, so löst dies keine Gebührenpflicht für Sie aus. Zumindest solange die Musik nicht für den Kundenverkehr bestimmt ist.
Etwas anders gilt freilich hinsichtlich der Rundfunkgebühren. Diese haben nichts mit den GEMA-Gebühren zu tun. Auch wenn das Radio nur gelegentlich läuft, müssen Sie für Ihr Unternehmen die Rundfunkgebühren zahlen. Deren Höhe richtet sich nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Zahl Ihrer Mitarbeiter und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Einzelheiten finden Sie auf der Internetseite rundfunkbeitrag.de.