Rechtsfrage des Tages:
Fällt ein Arbeitnehmer durch einen Unfall aus, bleibt nicht nur seine Arbeit liegen. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für bis zu sechs Wochen den Lohn fortzuzahlen. Hat ein Dritter den Unfall verschuldet, hat Ihr Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfalls. Können Sie als Arbeitgeber auch Schadensersatz fordern?
Antwort:
Wurde Ihr Arbeitnehmer beispielsweise durch einen unverschuldeten Autounfall verletzt, hat er Anspruch auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Kompensation eines Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall setzt aber auch einen entsprechenden Schaden voraus. Während der Zeit der Lohnfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) entsteht ihm ein Verdienstausfall jedoch in der Regel höchstens für eingeplante Zuschläge für Spät-, Früh- oder Wochenenddienste.
Als Arbeitgeber müssen Sie hingegen Ihrem Angestellten den vollen Lohn und alle Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung weiterzahlen. Eigentlich sieht unser Schadensersatzrecht keinen Anspruch für nur mittelbar durch einen Unfall Geschädigte vor. Es gibt allerdings auch Fälle eines sogenannten gesetzlichen Forderungsübergangs.
Einen solchen Übergang finden Sie in § 6 EFZG. Könnte Ihr Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten eigentlich einen Verdienstausfall geltend machen, würde der Schädiger durch Ihre Pflicht zur Entgeltfortzahlung besser stehen. Durch die Entgeltfortzahlung hat Ihr Arbeitnehmer faktisch keinen finanziellen Schaden durch seine Arbeitsunfähigkeit. Daher sieht das Gesetz vor, dass in diesem Fall der Anspruch von ihm auf Sie übergeht. Sie können selbst Schadensersatz vom Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung verlangen. Und zwar unter anderem für das Bruttoarbeitsentgelt, den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, die übernommene Pauschallohnsteuer und die Arbeitgeberanteile zur vermögenswirksamen Leistung.
Im Ernstfall können Sie diesen Anspruch sogar selbst gerichtlich geltend machen. Damit Sie auch wissen, an wen Sie sich halten können, trifft Ihren Arbeitnehmer eine Mitteilungspflicht. Er muss Sie informieren, wenn er von einem Fremdverschulden ausgeht. Außerdem muss er Ihnen Name und Anschrift und soweit bekannt die Daten zur Haftpflichtversicherung des Schädigers mitteilen.