Rechtsfrage des Tages:
Für Immobilienverwalter gelten seit dem 01. August neue Regelungen. Und auch gewerbliche Immobilienmakler müssen sich auf neue Verpflichtungen einstellen. Was müssen Sie künftig beachten?
Antwort:
Verwalten Sie Wohnungseigentum oder Mietwohnungen, sind Sie von der Neuregelung der Berufszulassung betroffen. Seit dem ersten dieses Monats besteht für die Ausübung Ihres Berufes nämlich eine Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung (GewO). Eine Erlaubnis erhalten Sie, wenn Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen und in geordneten Vermögensverhältnissen leben (§ 34 c GewO).
Außerdem müssen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Waren Sie schon vor dem Stichtag als Wohnimmobilienverwalter tätig, müssen Sie die Erlaubnis innerhalb einer Übergangsfrist beantragen. Zeit haben Sie bis zum 01. März 2019. Zuständig sind je nach Bundesland beispielsweise die Industrie- und Handelskammern.
Außerdem müssen Sie sich auf eine weitere Veränderung einstellen. Für Ihren Berufszweig gilt nämlich jetzt eine Weiterbildungspflicht. Künftig müssen Sie mindestens 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren nachweisen. Einzelheiten zu den Fortbildungen und der Nachweispflicht finden Sie in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Die Pflicht zur Weiterbildung trifft neben Verwaltern auch Immobilienmakler. Und auch Ihre Mitarbeiter bleiben nicht verschont. Selbst wenn ihre Mitwirkung sich auf erlaubnisfreie Tätigkeiten beschränkt, müssen Sie entsprechende Fortbildungen nachweisen.
Hier geht es zum passenden Rechtsschutz: D.A.S. Rechtsschutz für Selbständige und Unternehmer