Rechtsfrage des Tages:
Der Urlaub soll Erholung vom Alltag und Arbeitsstress sein. Leider geht nicht immer alles gut. Haben Sie neben einer Minderung auch Anspruch auf Ersatz für die enttäuschende Urlaubszeit?
Antwort:
Ungeziefer in den Zimmern, schlechtes Essen und ein defekter Pool können die Urlaubsfreude erheblich schmälern. Außerdem müssen Urlauber zusätzlich zermürbende Zeit darauf verwenden, Mängel zu rügen und sich mit der Reiseleitung auseinander zu setzen. Wieder zu Hause, heißt es schnell handeln. War der Pauschalurlaub mangelhaft, können Sie vom Veranstalter eine Reisepreisminderung verlangen.
Was ist aber mit der vertanen Urlaubszeit? Tatsächlich sieht das Bürgerliche Gesetzbuch für enttäuschte Urlauber einen Schadensersatzanspruch vor (§ 651f BGB). Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit können Sie geltend machen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Reise muss durch einen Mangel erheblich beeinträchtig oder vereitelt worden sein. Zudem muss der Urlaub für den Reisenden überwiegend wertlos gewesen sein.
Haben Sie einen echten Horrorurlaub hinter sich, können Sie den Schadensersatz zusätzlich zur Reisepreisminderung verlangen. In der Rechtsprechung hat sich herauskristallisiert, dass bei einer gerechtfertigten Reisepreisminderung von mindestens 50 Prozent meist auch Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gezahlt werden muss.