Rechtsfrage des Tages:
Listige Erfinder ersinnen immer wieder neue Spiel- und Spaßgeräte. Und so können wir schon seit einiger Zeit auf "Hoverboards" lautlos durch die Gegend gleiten. Wie sieht es aber mit der Haftung aus, wenn etwas passiert?
Antwort:
Sie heißen "Hoverboard", "Mini-Segways" oder "Self-Balancing-Scooter" und lassen sich allein durch Gewichtsverlagerung lenken. Diese zweirädrigen Gefährte sind nicht nur bei Jugendlichen beliebt. Allerdings bergen sie erhebliche Risiken. Auch rechtlich kann es ganz schön unangenehm werden. Da sie eine Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreichen können, gleichzeitig aber weder über eine Lenkung, Bremsen oder eine Lichtanlage verfügen, sind sie für den Straßenverkehr nicht zugelassen.
Auch auf Geh- und Radwegen haben die Hoverboards nichts verloren. Aufgrund der Motorisierung gelten sie als Kraftfahrzeuge. Im öffentlichen Straßenverkehr bräuchten Sie also eine Fahrerlaubnis, wobei es keine eigene Fahrzeugklasse für die Gefährte gibt. Und eigentlich müssten die Boards pflichtversichert sein. Derzeit existiert aber keine Versicherung für diese Art von Fahrzeug. Fahren Sie dennoch mit dem Hoverboard im öffentlichen Straßenverkehr, kommen Straftaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Betracht.
Kommt es zum Unfall, muss der Scooter-Pilot selbst in die Tasche greifen. Denn auch die private Haftpflichtversicherung tritt nicht für Schäden ein, die durch den Gebrauch eines Hoverboards verursacht werden. Aus all diesen Gründen sollten Sie Ihre Runden auf dem Hoverboard nur auf dem privaten Grundstück drehen.