Rechtsfrage des Tages:
Sie konnten für die nächste Woche ein paar Urlaubstage ergattern und haben schon die Koffer für einen verlängerten Pfingsturlaub gepackt? Hoffentlich widerruft Ihr Chef nicht heute noch Ihren Urlaub. Aber geht das überhaupt?
Antwort:
Das Frühjahr ist die Zeit der Brückentage und langen Wochenenden. Unter Arbeitnehmern sind Ferien in dieser Zeit sehr beliebt. Wer keine schulpflichtigen Kinder hat, kann durch eine geschickte Planung einige Urlaubstage einsparen. Und keine Sorge. Der Widerruf eines einmal genehmigten Urlaubs ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Nur wenn dringende betriebliche Gründe dafürsprechen, darf Ihr Arbeitgeber einen genehmigten Urlaub vor Antritt widerrufen. Dafür muss aber schon eine Existenzgefährdung des Unternehmens drohen. Lediglich ein Engpass reicht nicht aus. Auch darf die Situation nicht vorhersehbar gewesen sein. Wusste Ihr Chef von nahenden großen Aufträgen, hätte er den Urlaub nicht genehmigen dürfen. Hat er dies doch getan, kann er ihn nicht aufgrund der Auftragslage widerrufen.
Übrigens ist eine anderslautende Vereinbarung im Arbeitsvertrag in aller Regel unwirksam. Auch spielt es keine Rolle, ob es sich um mehrere Tage Urlaub oder einen einzelnen Brückentag handelt. Natürlich sind Sie nicht gehindert, Ihren Urlaub freiwillig zu verschieben. Eine einvernehmliche Regelung mit Ihrem Chef ist grundsätzlich möglich.