Rechtsfrage des Tages:
Passiert auf der Autobahn ein schlimmer Unfall, bildet sich schnell ein langer Stau. Häufig kommt der Verkehr auf der Gegenspur dann auch zum Erliegen, wenn Schaulustige ihre Fahrt verlangsamen. Ist Gaffen eigentlich strafbar?
Antwort:
Nach einem Unfall mit Verletzten haben die Rettungskräfte alle Hände voll zu tun. Nicht selten werden sie dabei von Gaffern behindert. Außerdem werden Verletzte oder durch einen Unfall getötete Personen aus reiner Sensationslust von anderen gefilmt oder fotografiert. Was viele nicht wissen: Dieses Verhalten ist tatsächlich eine Straftat.
Nach § 201 a Strafgesetzbuch (StGB) ist es verboten Aufzeichnungen von Personen aufzunehmen, deren Hilflosigkeit zur Schau gestellt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bilder dann auch veröffentlicht werden. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe und bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Diese Vorschrift greift aber nur bei Verletzten, nicht aber bei getöteten Personen. Der Bundesrat fordert aktuell, die Strafbarkeit auch auf das Filmen und Fotografieren von Verstorbenen auszuweiten. Daneben ist selbstverständlich auch die unterlassene Hilfeleistung strafbar.
Aber auch ohne den Griff zur Smartphone-Kamera stellt Gaffen zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit bis zu 1000 Euro Bußgeld geahndet werden. Befahren Sie den Seitenstreifen und behindern Rettungskräfte, kostet Sie das 20 Euro. Parken Sie dort mit Behinderung, stehen 25 Euro auf dem Bescheid. Derzeit sind verschiedene Gesetzesinitiativen in Arbeit, die eine deutliche Erhöhung dieser Strafen erreichen wollen.