Rechtsfrage des Tages:
Stapelt sich in der Teeküche das schmutzige Geschirr, kann einem das den morgendlichen Kaffee oder den Mittagssnack verleiden. Haben Sie als Arbeitgeber das Recht, einen Angestellten fürs Putzen abzustellen?
Antwort:
Als Arbeitgeber haben Sie ein Direktionsrecht. Das bedeutet, dass Sie in vielen Bereichen rund um den Arbeitsalltag festlegen dürfen, wie dieser zu laufen hat. Das Direktionsrecht hat aber auch seine Grenzen. Und diese sind beim Thema Putzen schnell erreicht.
So können Sie keinen Ihrer Mitarbeiter vergattern, die Spülmaschine auszuräumen, die Tassen abzuwaschen und die Arbeitsplatte abzuwischen. Arbeitnehmer dürfen nicht zu geringer qualifizierten Tätigkeiten gezwungen werden, als vertraglich vereinbart wurde. Etwas anderes gilt, wenn diese zu den arbeitsvertraglich festgelegten Pflichten des Arbeitnehmers gehören. Denkbar wäre dies beispielsweise bei einer Empfangskraft oder Servicepersonal. Alternativ müssen Sie eine Reinigungsfirma beauftragen.
Aber auch wenn Sie niemanden zum Aufräumen zwingen können, Sie können die Nutzung der Teeküche an Bedingungen, wie das Ordnung halten, knüpfen. Sinnvoll kann es dabei sein, gemeinsam mit den Mitarbeitern einen Plan zu erstellen. So ist jeder mal verantwortlich, dass das Geschirr sauber und die Küche nicht unappetitlich ist.