Rechtsfrage des Tages:
Der Frühling zieht wie jedes Jahr Hobbygärtner und Kleingartenfreunde nach draußen. Allerdings entfaltet auch allerlei Getier wieder seine Aktivitäten. Was dürfen Sie gegen Wühlmäuse, Maulwürfe und Co. unternehmen?
Antwort:
Ein gepflegter Rasen ist des Gartens Zier. Bunte Blumenbeete sorgen für Bewunderung und Obst und Gemüse aus dem eigenen Garten schmecken besonders gut. Ein schöner Garten erfordert aber auch viel Arbeit. Da ist der Ärger des Gärtners verständlich, verunzieren Maulwurfshügel den Rasen oder knabbern Wühlmäuse knabbern die Wurzel liebevoll gesetzter Pflanzen ab. Bevor Sie den lästigen Wühlern aber zu Leibe rücken, sollten Sie sich gut informieren. Teilweise drohen nämlich empfindliche Bußgelder.
Beispielsweise gehört der Maulwurf zu den besonders geschützten Tierarten. Sie dürfen ihn weder töten, noch verletzen oder fangen. Auch dürfen Sie keine Maulwurfsgänge zerstören. Die Bußgelder gehen bis zu 50.000 Euro. Maulwürfe gelten auch nicht als Schädlinge. Entweder akzeptieren Sie den pelzigen Gartengenossen als Schädlingsbekämpfer oder Sie versuchen, ihn vorsichtig zu vertreiben. Manchmal reicht es schon, wenn Sie Ihre Rasenfläche für Ihren Nachwuchs als Bolzplatz freigeben. Achten Sie aber darauf, dass kein Maulwurf dabei verletzt wird.
Anders ist die Rechtslage bei Wühlmäusen. Diese stehen nicht unter einem besonderen Artenschutz. Daher dürfen Sie diese im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen töten oder fangen. Dabei müssen Sie darauf achten, den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zuzufügen. Verboten sind Beispielsweise Klebefallen gegen Nagetiere. Lassen Sie sich im Fachhandel beraten.