Rechtsfrage des Tages:
Um Altersbegrenzungen zum Beispiel bei Einlasskontrollen zu umgehen, leihen sich Jugendliche gern den Personalausweis eines älteren Freundes. Fliegt der Schwindel auf, ist der Abend allerdings gelaufen. Und nicht nur das. Welche Folgen drohen beim Altersschwindel?
Antwort:
Das Jugendschutzgesetz sieht an verschiedenen Stellen Altersbeschränkungen vor. So dürfen beispielsweise Jugendliche unter 14 Jahren gar keine alkoholischen Getränke kaufen und zwischen 16 und 18 Jahren nur bestimmte Alkoholika. Da mag die Versuchung groß sein, sich für eine lustige Partynacht kurz den Ausweis der älteren Freundin zu leihen. Auch versuchen Jugendliche immer wieder, auf diese Art und Weise die Türsteher an Discotheken zu beschummeln. Aber Achtung! Es geht dabei nicht um ein Kavaliersdelikt.
Das Jugendschutzgesetz nimmt die verantwortlichen Betreiber und Verkäufer in die Pflicht. Eine Bestrafung nach dem Jugendschutzgesetz brauchen mogelnde Jugendliche nicht zu befürchten. Eine Bagatelle ist das Verleihen des Ausweises trotzdem nicht. Tatsächlich handelt es sich um eine Straftat. Wer nämlich auf einen anderen ausgestellte Ausweispapiere zur Täuschung des Rechtsverkehrs nutzt, muss mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen (§ 281 Strafgesetzbuch (StGB)).
Strafbar macht sich dabei nicht nur derjenige, der den fremden Ausweis benutzt. Auch der andere, der seinem Freund den Ausweis zum Altersschummeln überlasst, gerät ins Visier der Staatsanwaltschaft. Übrigens gilt diese Strafvorschrift nicht nur für Personalausweise und Reisepässe. Auch Schüler- oder Studentenausweise dürfen nicht hin- und her getauscht und benutzt werden.