Rechtsfrage des Tages:
Jedem Mieter dürfte klar sein, dass der Hausflur nicht zur Abstellkammer verkommen darf. Für manche Dinge ist in der Wohnung aber manchmal einfach kein Platz. Dürfen Mieter Rollatoren und Gehhilfen im Hausflur abstellen?
Antwort:
Für geh- und stehbehinderte Menschen bieten Rollatoren und Gehhilfen eine gute Möglichkeit, trotz der Einschränkung weiter am mobilen Leben teilzunehmen. Der Transport der Hilfsmittel von der Hauseingangstür zur eigenen Wohnung kann aber eine kaum zu bewältigende Herausforderung sein. Entsprechend entscheiden die Gerichte immer wieder, dass diese im Hausflur abgestellt werden dürfen. Vermieter und andere Mieter müssen dies dulden.
Dies gilt selbst dann, wenn die Hausordnung das Abstellen jeglicher Gegenstände im Hausflur verbietet. Wichtig ist aber, dass die Mobilitätshilfen keine Behinderung darstellen. Insbesondere dürfen keine Rettungs- und Fluchtwege verstellt werden. Wird hingegen nur der Abgang in den Keller etwas schmaler, müssen die anderen Mieter dies in der Regel dulden. Allerdings kann der Vermieter verlangen, dass der Rollator platzsparend zusammengeklappt wird.
Wie meist im Mietrecht kommt es auf den Einzelfall, also beispielsweise Größe des Flures und Anzahl der abgestellten Gehhilfen an. Ähnliches gilt übrigens für das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur. Solange diese nicht den Zugang zu Türen, Kellertreppen oder Briefkästen verstellen, müssen Eltern sie nicht bis in ihre Wohnung schleppen.
Hier geht es zum passenden Rechtsschutz, falls es rund um die Immobilie, also zum Beispiel bei Ärger am Gartenzaun, Mängeln an der Mietwohnung oder bei einer Kündigung des Mietverhältnisses, zu Problemen kommt: D.A.S. Rechtsschutz für Mieter, Vermieter oder Eigentümer.