Die postmortale Organspende setzt gemäß § 3 Transplantationsgesetz (TPG) voraus, dass sich der Organspender zu Lebzeiten mit der postmortalen Organentnahme einverstanden erklärt hat (sog. Zustimmungsregelung). Wie wird die Spendebereitschaft festgestellt?
Die Antwort fällt leicht, wenn der Betroffene einen Organspendeausweis bei sich geführt hat oder wenn er eine Patientenverfügung hatte, die Ausführungen hierzu enthält.
Gut zu wissen
Auf dem Organspendeausweis kann man nicht nur seine Bereitschaft zur Organspende dokumentieren, sondern auch seine fehlende Bereitschaft. Diese Daten werden derzeit noch nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert. Es gibt aber Bestrebungen dieser Art für die Zukunft.
Gibt es keine schriftlichen Aufzeichnungen, so muss der mutmaßliche Wille des Betroffenen ermittelt werden: Der behandelnde Arzt oder ein eigens von dem Krankenhaus berufener Transplantationskoordinator müssen das Gespräch mit den Angehörigen suchen, um festzustellen, wie der Patient zum Thema Organspende gestanden hat. Es kann ja durchaus sein, dass er sich hierzu eine Meinung gebildet hat und dass er diese Dritten mitgeteilt hat, dass er es nur schlicht und einfach versäumt hat, diese schriftlich zu fixieren.
Hätten Sie gewusst, dass
... in manchen anderen Ländern postmortal Organe ohne Zustimmung des Betroffenen entnommen werden dürfen, nämlich dann, wenn sich der Betroffene nicht ausdrücklich schriftlich gegen eine Organentnahme ausgesprochen hat? Diese so genannte Widerspruchsregelung gilt beispielsweise in Österreich, Polen, Frankreich und Italien, auch für deutsche Urlauber. Es ist daher empfehlenswert, einen Organspendeausweis mit einem ausgefüllten Beiblatt in der entsprechenden Landessprache mitzuführen, für den Fall, dass man mit einer Organentnahme nicht einverstanden ist. Beiblätter in ausgewählten Fremdsprachen sind auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung abrufbar.