Liegt ein Wohnungsmangel vor?
Störungen von außen, wie zum Beispiel Bau- oder Kneipenlärm, können als Mangel gelten.
Zur Wohnung gehören auch Keller, Treppenhaus, Hof oder Dachboden. Funktioniert dort etwas nicht, liegt ebenfalls ein Wohnungsmangel vor.
Geringfügige Veränderungen (zum Beispiel eine defekte Glühlampe im Keller) gelten nicht als Mangel. Kann die Wohnung jedoch nicht ausreichend beheizt werden, liegt ein Mangel vor.
War der Schaden bei Einzug bekannt oder offensichtlich, gilt er mit Unterschrift unter den Mietvertrag als akzeptiert und kann nicht bemängelt werden.