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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Selbstauskunft".
Ja, die Frage nach der Arbeitslosigkeit muss wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Ja, die Frage nach der Höhe des Einkommens muss wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Normalerweise ja. Nach Einzug gibt es jedoch Einschränkungen. Der Vermieter kann das Mietverhältnis nicht kündigen, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum immer seine Miete pünktlich bezahlt hat.
Nein, die Frage nach der Religion muss der Mieter nicht wahrheitsgemäß beantworten.
Nein, bei der Frage nach Vorstrafen darf der Mieter in der Regel lügen.
Nein, diese Frage ist unzulässig. Sie könnten ja auch nur im Freien rauchen oder das Rauchen nach Mietbeginn wieder angefangen haben
Kann der Wohnungsbewerber die Miete nur mit Hilfe des Sozialamtes aufbringen oder hat er über sein Vermögen bereits die "Eidesstattliche Versicherung" abgegeben, muss er das ungefragt mitteilen.
Der Wohnungsbewerber darf nach einer unzulässigen Frage lügen. Negative Konsequenzen kann der Vermieter daraus nicht herleiten.
Fragen sind dann unzulässig, wenn die Antworten keine unmittelbare Bedeutung für das Mietverhältnis haben. In diesem Fall muss das Interesse des Vermieters an Information gegenüber dem Grundrecht des Wohnungsbewerbers auf Wahrung des Persönlichkeitsrechts zurücktreten.
Bei der falschen Beantwortung einer zulässigen Frage kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten oder kündigen. Wird die Unwahrheit erst nach Einzug des Mieters bekannt, gilt dies nicht immer. Bei "kleinen Unwahrheiten" wird die Kündigung von den Gerichten im Einzelfall als unzulässig erkannt.
0800 3746-555 gebührenfrei