Checkliste: Zulässig sind Fragen
Nach der fachlichen Qualifikation
Nach dem beruflichen Werdegang
Zu Einzelheiten der früheren Tätigkeit
Nach erfolgter Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
Nach bestehenden (chronischen) Krankheiten, beispielsweise Allergien, auch infektiösen, ansteckenden Krankheiten. Dies, wenn hierdurch die Belegschaft und der Betriebsablauf gefährdet werden können.
Nach Schwerbehinderungen (Grad der Behinderung mindestens 50). Grund: Der Arbeitgeber hat gesetzlich festgelegte Fürsorgepflichten gegenüber Schwerbehinderten, die mit der Hauptfürsorgestelle abgestimmt werden müssen. Eine Behinderung unter GdB 50 muss nicht wahrheitsgemäß angegeben werden, wenn der Bewerber über die entsprechende Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verfügt.
Nach Mitarbeit oder Mitgliedschaft im Ministerium für Staatssicherheit.
Nach Überschuldung und Gehaltspfändungen. Dies jedenfalls dann, wenn eine Stelle besetzt werden soll, die ein besonderes Vertrauensverhältnis (insbesondere in finanzieller Hinsicht) erfordert. Dies ist zumeist in Führungspositionen der Fall. Eine Frage zur Gehaltspfändung im Bewerbungsgespräch ist wohl unzulässig. Der Arbeitgeber hat jedoch spätestens nach der Einstellung ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, um die Lohn- und Gehaltsabrechnung vornehmen zu können.
Nach Nebentätigkeiten
Nach einem bestehendem Wettbewerbsverbot (Konkurrenzunternehmen).